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Abfindung trotz Anschlussbeschäftigung

 Arbeitnehmer*innen verzichten häufig wegen einer Anschlussbeschäftigung auf eine Kündigungsschutzklage und vergeben damit die Chance, eine angemessene Abfindung zu erhalten - das geht besser!

 

Manche Arbeitnehmer sind auf dem Arbeitsmarkt sehr gefragt. Wird Ihnen eine betriebsbedingte Kündigung ausgesprochen, fällt es Ihnen oftmals nicht schwer, nahtlos bei einem neuen Arbeitgeber unterzukommen. Für sie stellt sich daher oft die Frage, ob die Erhebung einer Kündigungsschutzklage überhaupt sinnvoll sein kann.

 

Im deutschen Rechtssystem gibt es keine Möglichkeit, den Arbeitgeber auf Zahlung einer Abfindung zur Abmilderung einer betriebsbedingten Kündigung vor dem Arbeitsgericht zu verklagen.  Um sich gegen eine ausgesprochene Kündigung zur Wehr zu setzen, müssen Arbeitnehmende innerhalb von 3 Wochen nach Zugang des Kündigungsschreibens eine Kündigungsschutzklage erheben, mit dem Antrag, festzustellen, dass die Kündigung das Arbeitsverhältnis nicht beendet hat. Diese Klage zielt daher grundsätzlich auf die Erhaltung des Arbeitsplatzes.  Allerdings kann die Klage auch genutzt werden, um mit dem Arbeitgeber Verhandlungen über eine Abfindung zu führen.

 

Hat ein Arbeitnehmer innerhalb der 3-wöchigen Klagefrist der §§ 4ff, 7 KSchG  (Kündigungsschutzgesetz) keine Klage erhoben, gilt die Kündigung als von Anfang an wirksam. Nach Ablauf der Frist wird der Arbeitgeber über Abfindungen nicht mehr verhandeln.  Im Falle der erhobenen Klage aber muss ein Arbeitgeber befürchten, einen Arbeitnehmer, gegebenenfalls auch erst nach Jahren, wiedereinstellen zu müssen. Für die gesamte Dauer der Nichtbeschäftigung stehen dem Arbeitnehmer eventuell Lohnansprüche aus Annahmeverzug zu, ohne dafür gearbeitet zu haben. Erhält ein Arbeitnehmer z.B. für die gesamte Dauer des Gerichtsprozesses Arbeitslosengeld,  zahlt der Arbeitgeber nicht nur an die Bundesagentur für Arbeit das Arbeitslosengeld zurück, sondern darüber hinaus dem Arbeitnehmer auch alle Differenzen zu seinem vertraglichen Lohnanspruch.

 

Ist ein Arbeitnehmer gleich nach Ablauf der Kündigungsfrist in einem neuen Job untergekommen, empfiehlt es sich, nach Klageerhebung, den ehemaligen Arbeitgeber oder ehemalige Kollegen*innen nicht aktiv darüber zu informieren. Bleibt ein Arbeitgeber hinsichtlich der anderweitigen Beschäftigung im Ungewissen, erhöht sich sein Risiko zur Lohnzahlung je länger der Prozess dauert. Sollte der Arbeitgeber aber dennoch von der Anschlussbeschäftigung erfahren, ist noch nichts verloren. Arbeitnehmer sind  nach  Beendigung des Arbeitsverhältnisses sogar verpflichtet, sich aktiv um einen neuen Job zu bemühen.  Das bedeutet jedoch nicht, dass diese Anstellung von Dauer ist. Es kann ja durchaus sein, dass der gekündigte Arbeitnehmer noch während der Probezeit wieder gekündigt wird.  In diesem Falle steht er dem alten Arbeitgeber wieder zur Verfügung.

 

Zwar haben Gekündigte per se keinen Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber auf Zahlung einer Abfindung. Durch geschicktes Taktieren  lassen sich Verhandlungen über eine Abfindung jedoch günstig gestalten. Trotz Anschlussbeschäftigung ist die Erhebung einer Kündigungsschutzklage klar zu empfehlen. Lassen Sie sich von einem erfahrenen Fachanwalt für Arbeitsrecht vertreten. Wir führen Kündigungsschutzklagen sowohl für Arbeitnehmer als auch für Arbeitgeber bundesweit vor den Arbeitsgerichten. Wir korrespondieren mit Ihnen und den Arbeitsgerichten digital. Auch Gerichtsverhandlungen per Videokonferenz sind an immer mehr Arbeitsgerichten möglich.

 

 

 

Oliver Krückel

Fachanwalt für Arbeitsrecht

Fachanwalt für Verkehrsrecht