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Arbeitsunfähigkeit per Telefon

Wegen der erneut gestiegenen Infektionszahlen von Corona-Erkrankungen hat der Gemeinsame Bundesausschuss die Corona-Sonderregelung wieder bis zum 30.11.2022 aktiviert. Bei Atemwegserkrankungen ist es daher wieder möglich, sich bei seinem Arzt telefonisch bis zu 7 Tagen arbeitsunfähig krankschreiben zu lassen. Eine Verlängerung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist wiederum telefonisch für weitere 7 Tage möglich.

 

An dieser Stelle möchten wir Sie auch noch einmal daran erinnern, dass  Arbeitnehmer bei einer Arbeitsunfähigkeit 2 Pflichten beachten müssen.

1. Pflicht: Zunächst müssen Arbeitnehmer den Arbeitgeber unverzüglich über ihr Ausbleiben wegen einer Krankheit informieren, auch deren voraussichtliche Dauer.

2. Pflicht: Weiterhin ist dem Arbeitgeber die Krankheit durch Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nachzuweisen. Wann dieser Nachweis erbracht werden muss, regelt üblicherweise der Arbeitsvertrag. Fehlen arbeitsvertragliche Regelungen gilt § 5 Abs. 1 S. 2 EFZG. Danach muss die Bescheinigung erst vorgelegt werden, wenn die Ar­beits­unfähig­keit länger als drei Ka­len­der­ta­ge dau­ert (also ab dem 4. Tag).

 

Verstöße gegen diese Pflichten können mit Abmahnung und, im Wiederholungsfalle, gegebenenfalls mit Kündigung geahndet werden.

Oliver Krückel
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Verkehrsrecht