Wegen der erneut gestiegenen Infektionszahlen von Corona-Erkrankungen hat der Gemeinsame Bundesausschuss die Corona-Sonderregelung wieder bis zum 30.11.2022 aktiviert. Bei Atemwegserkrankungen ist es daher wieder möglich, sich bei seinem Arzt telefonisch bis zu 7 Tagen arbeitsunfähig krankschreiben zu lassen. Eine Verlängerung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist wiederum telefonisch für weitere 7 Tage möglich.
An dieser Stelle möchten wir Sie auch noch einmal daran erinnern, dass Arbeitnehmer bei einer Arbeitsunfähigkeit 2 Pflichten beachten müssen.
1. Pflicht: Zunächst müssen Arbeitnehmer den Arbeitgeber unverzüglich über ihr Ausbleiben wegen einer Krankheit informieren, auch deren voraussichtliche Dauer.
2. Pflicht: Weiterhin ist dem Arbeitgeber die Krankheit durch Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nachzuweisen. Wann dieser Nachweis erbracht werden muss, regelt üblicherweise der Arbeitsvertrag. Fehlen arbeitsvertragliche Regelungen gilt § 5 Abs. 1 S. 2 EFZG. Danach muss die Bescheinigung erst vorgelegt werden, wenn die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage dauert (also ab dem 4. Tag).
Verstöße gegen diese Pflichten können mit Abmahnung und, im Wiederholungsfalle, gegebenenfalls mit Kündigung geahndet werden.
Oliver Krückel
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Verkehrsrecht