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Grenzen des Reparaturschadens

Gelingt es dem Geschädigten entgegen der Einschätzung des von ihm beauftragten Sachverständigen zur Überzeugung des Tatrichters, die erforderliche Reparatur seines Fahrzeugs unter Berücksichtigung eines merkantilen Minderwerts innerhalb der 130%-Grenze fachgerecht und in einem Umfang durchzuführen, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat, und stellt der Geschädigte damit den Zustand seines Fahrzeugs wie vor dem Unfall wieder her, um es nach der Reparatur weiter zu nutzen, kann er Ersatz des entstandenen Reparaturaufwands verlangen (Leitsatz, BGH 16.11.2021).

 

Bislang war das eingeholte Schadensgutachten Maßstab dafür, ob ein Unfallgeschädigter sein Fahrzeug reparieren durfte, obgleich Reparaturkosten (ggf. und Wertminderung) den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges um bis zu 30 % übersteigen. Übersteigen die kalkulierten Reparaturkosten nach Schätzung des (vom Unfallgeschädigten) beauftragten Sachverständigen, kann ein Betroffener sein eigenes Schadensgutachten dadurch widerlegen, dass es ihm gelingt, sein Fahrzeug vollständig und fachgerecht instand zu setzen, ohne die 130 %-Grenze zu überschreiten. Bei einer Reparatur im Rahmen der sogenannten 130 %-Grenze muss ein Geschädigter nach durchgeführter Reparatur das Fahrzeug aber mindestens 6 Monate behalten, um sein besonderes Interesse an seinem Fahrzeug nachzuweisen. Dies wird von der gegnerischen Haftpflichtversicherung auch regelmäßig geprüft.

Oliver Krückel

Fachanwalt  für Verkehrsrecht

Fachanwalt für Arbeitsrecht